Dein optimiertes
Versicherungspaket
der IGSSÖ.
Dein
optimiertes
Versicherungs-
paket der IGSSÖ

DAS IGSSÖ ANGEBOT
Versicherungsschutz für Wintersportlehrer und -begleiter
IGSSÖ-ANGEBOT
Versicherungs-schutz für Wintersportlehrer und -begleiter
Versichert sind die Berufsausübungen als Ski-, Snowboard- und Langlauflehrer, einschließlich Heliskiing und Nebentätigkeiten wie Schneeschuhwandern, Rodeln etc.
Prämie 2025/2026 (pro Jahr)
€ 200.-
Voraussetzung für den Versicherungsabschluss ist die Mitgliedschaft bei der IGSSÖ und ein Betriebsstandort bzw. eine Konzession in Österreich.
Geltungsbereich umfasst Europa im geografischen Sinn, einschließlich Schweiz, Liechtenstein und Norwegen

Deckungssummen
-
Personen-/Sachschäden: €15 Millionen
-
Vermögensschäden: €100.000
Die Deckung für Personenschäden entspricht der gesetzlich geforderten Mindestsumme in allen österreichischen Bundesländern. Schadensersatzansprüche aufgrund von Identifizierungsfehlern sind ebenfalls abgedeckt.
Obwohl für Skibegleiter in Salzburg keine Versicherungspflicht besteht, ist der Abschluss einer Versicherung aus Eigeninteresse empfehlenswert und sinnvoll.
Rechtsschutz
EINFACH UND DIREKT
Abschluss des IGSSÖ-Pakets
Spezial-Straf-Rechtsschutz
Deckung bis €300.000. Deckt Anwaltskosten bei Anklagen.
Schadenersatz-Rechtsschutz
Deckung bis €100.000. Übernimmt Anwaltskosten bei Klagen wegen Verletzungen im Beruf.

Um das IGSSÖ-Paket zu sichern, überweisen Sie einfach die Prämie ohne zusätzlichen Antrag. Geben Sie bei der Überweisung Ihre Daten an, damit die Zahlung bis spätestens 28. November 2025 auf unserem Konto eingeht.
Spätere Zahlungen akzeptieren wir bis zum 10. Dezember 2025. Beachten Sie, dass wir uns das Recht vorbehalten, Antragsteller abzulehnen. In solchen Fällen erstatten wir die Prämie zurück.
ÜBERWEISEN AN
DAS IGSSÖ-KONTO
Kontoinhaber: IGSSÖ Staatliche Skilehrer Österreich
Bank: Raiba Zell am See
IBAN: AT96 3500 0000 0103 1343
BIC: RVSAAT2S
Bitte bei Verwendungszweck folgende Daten angeben:
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Name
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Geburtsdatum
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Adresse
-
Ausbildungsstand (entweder Landesskilehrer, Staatlicher Skilehrer oder Skiführer – Snowboard analog dazu)
Notfall-Hotline

Das Kriseninterventionsteam der 24/7 Notfall-Hotline (0512/3320-6767) unterstützt bei schweren Unfällen (Todesfolge) durch Rechtsberatung, psychologische Betreuung, Sachverständigenbewertungen und einen Pressesprecher.
Exklusiv für Skiführer. Andere Mitglieder kontaktieren im Notfall den Obmann der IGSSÖ für dieselben Leistungen.
NOCH FRAGEN?
FAQ
Wichtige Zusatz-versicherungen
Wichtige Zusatzversicherungen
Bitte beachten Sie:
Das IGSSÖ-Paket deckt weder Ihre eigenen Genesungskosten noch private Freizeitaktivitäten ab. Für umfassenden Schutz empfehlen wir, auch andere Versicherungen zu prüfen, die diese Bereiche abdecken. Weitere passende Versicherungen finden Sie auf unserer Website unter Freizeitversicherungen und Berufliche Absicherung
Informieren Sie sich jetzt und sichern Sie sich den notwendigen Schutz!
Eine Berufshaftpflichtversicherung sichert den Skilehrer gegen Schadensersatzforderungen ab, die in Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen.
Schadensersatzforderungen können dann gestellt werden, falls auf Grund von Fehl-Behandlungen, Fehl-Einweisungen und oder möglichen Fehl-Verhalten des Skilehrers von seinem Gast oder anderen Personen Schadenersatz verlangt wird.
Versichert sind durch das IGSSÖ-Paket Personenschäden ( z.B.: Verletzungen) aber auch Sachschäden und Vermögensschäden.
Hohe Schadenersatzansprüche sind keine Seltenheit mehr, ein solche finanzielle Verpflichtung kann für den Skilehrer existenzgefährdend sein. Hier deckt die Berufs-Haftpflichtversicherung bis zur Deckungssumme den Schaden, oder weist den Schadensersatzanspruch für ihn ab, so dass sein Privatvermögen nicht angetastet werden muß. Die Berufshaftpflicht deckt keine Schäden die vorsätzlich (absichtlich) verursacht wurden.
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist nur im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs gültig, also nicht in der Freizeit. Wenn ein Skilehrer in seiner Freizeit beim Skilauf jemand anderen schädigt, ist die Berufshaftpflichtversicherung nicht zuständig. Schadensersatzforderungen die auf Grund eines Unfalles in der Freizeit gestellt werden, werden von einer Privathaftpflicht gedeckt. (z.B.: ÖSV-Haftpflicht, DSV-Versicherung, oft auch Haushaltsversicherung)
Eine Berufshaftpflicht übernimmt keine Kosten die dem Skilehrer entstehen wenn er bei seiner beruflichen Tätigkeit selbst also persönlich zu Schaden kommt, wie z.B.: Bergungskosten, Krankengeld, Taggeld, Zahlung bei Tod, Invalidität. Hiefür benötigt man eine Unfallversicherung die während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit gilt.
Title 01
Versichert sind das Unterrichten, Führen und Begleiten auf Schi, Snowboard und schiähnlichen Geräten auf Basis des für das jeweilige Bundesland gültigen gesetzlichen Berechtigungsumfanges in selbständiger und unselbständiger Tätigkeit (Anm. es gibt Schilehrer, welche selbständig als auch gleichzeitig unselbständig tätig sind).
Ebenfalls versichert sind Heliskiing, Langlauf und Nebentätigkeiten wie Schneeschuhwandern, Eislaufen, Rodeln und Zipflbob.
Versichert sind diese Tätigkeiten auf und abseits der Piste, also auch Variantenfahren und Skitouren, mit der Einschränkung dass die Konzession diese Tätigkeiten ( abseits der Piste) auch gestatten muss. Die BHV umfasst alle Tätigkeiten des Versicherungsnehmers, die seine Konzession beinhaltet, der Versicherungschutz erstreckt sich jedoch nicht auf Angestellte des Versicherungsnehmers sondern nur auf den Versicherungsnehmer selbst. Für Fels und Eistouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad ist die Deckung nur gegeben wenn in dem Bundesland die gesetzlichen Rahmenbestimmung dies erlauben.
Skiführer die innerhalb Europas (also auch am Arlberg) als Heliskiguide tätig sein wollen, sind versichert. Versichert ist beim Heliskifahren nur die Abfahrt, nicht der Flug. Der Flug sowie das Ein-u. Aussteigen muss von der Haftpflichtversicherung des Heli-Unternehmens gedeckt sein. Insofern ist es wichtig dass der Guide nicht als Veranstalter des Heliskiing auftritt. Flug und Guide müssen getrennt bezahlt werden, dem Gast muss klar sein dass 2 verschiedene Unternehmen beteiligt sind – der Guide ist nur für die Abfahrt verantwortlich, das Flugunternehmen nur für Flug und das Ein und Aussteigen.
Title 01
Deckungssummen :
Deckungssummen für Personenschäden und Sachschäden 15.000.000.- Euro (keine Selbstbehalte)
Deckungssumme Vermögensschäden 100.000.- Euro (Selbstbehalt 100.- Euro)
Schadensersatzforderungen die im Zusammenhang mit Fehlern bei der Identitätsfeststellung gestellt werden sind gedeckt.
Örtlicher Geltungsraum :
Europa im geographischen Sinn also auch CH, Liechtenstein und Norwegen – Der Ausflugsverkehr (vorübergehende Dienstleistungserbringung) in diesen Ländern ist gedeckt. Der Versicherungsschutz umfasst auch Island, Grönland, Spitzbergen, die Kanarischen Inseln, Madeira, Zypern, die Azoren, die asiatischen Gebiete der Türkei sowie der GUS und sämtliche außereuropäische Mittelmeeranliegerstaaten.
Title 01
Versicherer ist die Wiener Städtische.
Die IGSSÖ hat die Berufshaftpflicht über einen Makler, Herrn Horst Preininger aus Kitzbühel, abgeschlossen. Bei weiterführenden Fragen die nicht in den FAQ beantwortet werden gibt er gerne Auskunft. Auch bei Fragen betreffend der Rechtsschutzversicherung (Zürich) wäre er zuständig.
Hier sein Kontakt:
Horst Preininger
Kitz Vericherungs Makler GmbH
Jochberger Straße 129
A – 6370 Kitzbühel
+43 664 2414244
t. +43 5356 67371
Fax DW 20
office@kitz-insurance.at
Alternativ kann man auch den Obmann der IGSSÖ kontaktieren.
info@ski-instructor.at
Title 01
Mit Ausnahme des Bundeslandes Wien ist für alle selbständig tätigen Skilehrer (Skischulleiter, konzessionierter Skilehrer) der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (BHV) zwingend vorgeschrieben.
Salzburger Ski-oder Snowboardbegleiter sind nicht gesetzlich verpflichtet eine BHV abzuschließen. Ebenso ist ein unselbständig tätiger Skilehrer gesetzlich nicht dazu verpflichtet, da sein Dienstgeber für ihn eine BHV abschließen muß.
Schon beim Antrag auf Skischulbewilligung (Tir. Einpersonenskischule) muß der Behörde eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Der konzessionierte Skilehrer ( Vorarlberg) muß die Berufshaftpflichtversicherung nicht beim Antrag auf Konzession vorweisen – die BHV wird nach Erhalt der Konzession vom VSLV kontrolliert.
Title 01
Als Einpersonenunternehmen (EPU) muss man dieselbe Deckungssumme nachweisen wie eine Skischule mit Angestellten.
Jedes Bundesland hat diesbezüglich andere Vorschriften. In Tirol ist die Mindestversicherungssumme 6.000.000.- EUR, in Vorarlberg 7.000.000.-, Wien schreibt den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht zwingend vor.
Die Deckungssumme der IGSSÖ-Berufshaftpflichtversicherung für Personenschäden und Sachschäden beläuft sich auf von 7.000.000.- EUR und erfüllt somit die Anforderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme aller österreichischen Bundesländer.
Salzburger Ski-oder Snowboardbegleiter sind nicht gesetzlich verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung zu haben.
Title 01
Ja, die Mitgliedschaft ist zwingend Voraussetzung. Wer einzahlt ohne Mitgliedschaft ist nicht versichert.
Title 01
Wenn du in Tirol die Bewilligung einer Einpersonenski/snb/langlaufschule beantragst machst du das bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft.
Bitte kontaktiere uns diesbezüglich – wir veranlassen dass dir die Wr. Städtische einen Nachweis schickt.
email-adresse: info@ski-instructor.at
Title 01
Wir senden die Downloadlinks der aktuellen Polizzen jedes Jahr in der ersten Dezemberwoche per email an alle Mitglieder die die Prämie rechtzeitig bezahlt haben. Neue Versicherungsnehmer die die Polizze der Haftpflichtversicherung für den Antrag auf Einpersonenskischule in Tirol schon früher benötigen bitten wir uns per email zu kontaktieren. Wir senden die Polizze umgehend zu.
email-adresse: info@ski-instructor.at
Title 01
Am 1. Dezember jeden Jahres schicken wir eine Liste mit allen konzessionierten Skilehrern Vorarlbergs die die Prämie bezahlt haben an den Vorarlberger Skilehrerverband (VSLV). Dies gilt als der gesetzlich geforderte Nachweis der Haftpflichtversicherung. Diejenigen die rechtzeitig einzahlen brauchen sich also um nichts zu kümmern.
Alle Vorarlberger die nach dem 20.11.2024 einzahlen, bitten wir die Haftpflichtversicherung selbst beim VSLV nachzuweisen (Einzahlungsbestätigung eurer Bank).
Title 01
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Einlangen der Versicherungsprämie auf dem Konto der IGSSÖ sofern die IGSSÖ euren Antrag akzeptiert.
Die Prämie ist eine Jahresprämie, das Versicherungsjahr läuft im Prinzip vom 1.Dezember bis 30.November des Folgejahres. Wer aber als neuer Versicherungsnehmer schon im Oktober einzahlt, ist von Oktober bis zum 30. November des Folgejahres versichert.
Mitglieder die das Paket schon in Vorjahr in Anspruch genommen sind ganzjährig versichert wenn sie die Prämie wieder rechtzeitig einzahlen.
Einer beruflichen Tätigkeit im Vorwinter (Gletscher) steht also nicht im Wege bei rechtzeitiger Begleichung der Prämie.
Title 01
Ja, die österreichische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung – Ausnahmen können ausnahmsweise auf Antrag gemacht werden.
Ausnahmen werden nur erstellt wenn:
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Ein Betriebsstandort in Österreich also eine Bewilligung/Konzession gegeben ist, also EPU-Skischulkonzession, Skibegleiter bzw. konzessionierter Skilehrer (Betriebsstandorte im Ausland sind von der Polizze nicht gedeckt.)
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Man muss die Tätigkeit beim zuständigen österreichischen Finanzamt und der SVA melden und dies unaufgefordert der IGSSÖ nachweisen.
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Webpage mit Impressum und AGB müssen vorhanden sein, und zwar in allen Sprachen in denen die Webpage geführt ist.
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Es muss zwingend in AGB und/oder Impressum darauf hingewiesen werden, dass der Gerichtsstand in Österreich liegt und ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung kommt.
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Es muß in allen Werbemaßnahmen sowie AGB/Impressum deutlich werden, dass es sich um ein österreichisches Unternehmen handelt.
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Es dürfen keine Konstellationen gegeben sein wo Versicherte als Subunternehmer von ausländischen Dienstleistern (Reisebüro, Skischule etc..) auftreten.
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Jegliche Kooperationen mit Unternehmen/Personen die offensichtlich gegen österreichisches Skischulrecht verstossen sind Ausschlußgrund.
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Angebote/Dienstleistungen die zu einem Gutteil (mehr als 4 Wochen) nicht in Österreich stattfinden, wie man sie üblicherweise in Bergführerangeboten findet sind Ausschlussgrund.
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Angebote/Dienstleistungen abseits der Piste für Regionen in denen zum Zeitpunkt des Angebots kein täglicher Lawinenbericht ausgegeben wird, sind Ausschlussgrund (Vorsaison).
Title 01
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Nein, das IGSSÖ-Paket ist nur im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs gültig, also nicht in der Freizeit. Wenn ein Skilehrer in seiner Freizeit beim Skilauf jemand anderen schädigt, ist die Berufshaftpflichtversicherung nicht zuständig. Schadensersatzforderungen die auf Grund eines Unfalles in der Freizeit gestellt werden, werden von einer Privathaftpflicht gedeckt. (z.B.: ÖSV-Haftpflicht, DSV-Versicherung, oft auch Haushaltsversicherung))
Title 01
Versicherte Personen : Mitglieder der IGSSÖ im Rahmen ihrer Tätigkeit als Skilehrer (inkl. Snowboard, Langlauf, Skiführer, Skibegleiter, Skischulleiter). Der Rechtschutz bezieht sich nur auf den Berufs- nicht auf den Privatbereich.
Versicherer ist die Zürich.
1. Spezial-Straf-Rechtsschutz
Was ist ein Spezial-Straf-Rechtsschutz ? – Wenn ihr geklagt werdet, werden die Anwaltskosten übernommen.
Versicherungssumme : 300.000.-
Geltungsbereich: weltweit ohne USA, Kanada, Australien
Selbstbehalt: kein SelbstbehaltAbgedeckte Rechtsbereiche:
Strafrecht( z.B.: fahrlässige Tötung) auch bei Vorwurf des Vorsatzes *, Verwaltungsrecht, Verkehrsrisiko, steuerrechtliche Strafverfahren, Disziplinar- und Standesrecht
*bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Strafttat bei Vorsatz besteht Rückzahlungsverpflichtung durch Leistungsempfänger, ausgenommen in Verwaltungsverfahren)Ausgenommene Rechtsbereiche :
Verfahren im Zusammenhang mit Kartell- und Wettbewerbsrecht. Weiters Verfahren gegen Fahrzeuglenker, sofern alleine Verletzung von Vorschriften des KFG oder der STVO vorgeworfen wird.
Anmerkung : Prozeßkosten für zivilrechtliche Verfahren in denen Schadensersatz von euch gefordert wird werden von der Berufshaftpflicht übernommen.
2. Schadenersatz-Rechtsschutz
Was ist das ein Schadenersatz-Rechtsschutz ? – Wenn ihr während der Berufsausübung verletzt werdet könnt ihr klagen – die Anwaltskosten übernimmt die Rechtschutzversicherung
Geltungsbereich: Europa, Mittelmeeranrainerstaaten, Kanaren, Madeira, Azoren
Selbstbehalt: kein Selbstbehalt
Versicherungssumme: EUR 100.000,–
Deckungsumfang:Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder VermögensschadensEs gelten folgende Bedingungen : ARB 2005 und SRB 2002
Prämie und Abschluß :
Die Rechtsschutzversicherung gibt es nur im IGSSÖ Paket also zusammen mit der Berufshaftpflichtversicherung.
Für Skilehrer die eine Rechtsschutzversicherung brauchen, die sowohl Den Berufs- als auch den Privatbereich absichern wollen, die ev. Ihre Familie mitversichern wollen und auch gelegentlich eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen wollen ist die Rechtsschutz Basisversicherung der Zürich nicht ausreichend. Für diese Lehrer kann das Angebot von Frau Böck – Generali interessant sein. Hier die Informationen die uns Frau Böck hat zukommen lassen
Title 01
Praktischer Ablauf :
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Nach dem Unfall, der Bergung und Versorgung der Verunglückten, wählt der Skiführer die ÖAMTC-Nummer : +43/512/3320 6767
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Der geschulte Mitarbeiter des ÖAMTC bekommt vom Skiführer alle relevanten Informationen.
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Auf die Frage welcher Berufsgruppe wir angehören antwortet man : SKIFÜHRER
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Der Mitarbeiter des ÖAMTC leitet die Informationen per SMS und email an die 6 Mitglieder des Kriseninterventionsteam (KIT) weiter.
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Das erste Mitglied des KIT welches die Meldung sieht wird zum Einsatzleiter.
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Der Einsatzleiter nimmt umgehend Kontakt mit dem Skiführer auf und entscheidet die weiteren Schritte:
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Rechtsberatung notwendig?
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Lokalaugenschein durch Sachverständigen notwendig?
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Psychologische Beratung notwendig?
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Pressesprecher notwendig?
Wann alarmieren?
Es liegt im Ermessen der betroffenen Skiführer, ob und wann sie diesen Service in Anspruch nehmen. Dass die Hotline nicht für Bagatelle-Unfälle eingerichtet wurde, ist klar. In jedem Fall gilt: Immer alarmieren bei Unfällen mit Todesfolge.
Bitte die Nummer im Mobiltelefon einspeichern !
Hotline: +43 512 3320 6767
Title 01
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Bei Schadensfällen die die Berufshaftpflicht oder die Rechtsschutzversicherung betreffen bitte umgehend den Obmann der IGSSÖ kontaktieren.
Hier sein Kontakt:
Obmann IGSSÖ
+43 676 926 47 33
info@ski-instructor.atFalls im Zusammenhang mit einem schweren Unfalls/Todesfall schon die Notfall-Hotline angerufen wurde ist eine weitere Meldung and den Obmann nicht notwendig. Er wird direkt von der Notfall-hotline informiert und wird sich telefonisch melden.
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Alternativ dazu kann man auch unseren Makler, Herrn Horst Preininger aus Kitzbühel kontaktieren. Hier sein Kontakt:
Horst Preininger
Kitz Versicherungs Makler GmbH
Jochberger Straße 129
A – 6370 Kitzbühel
+43 664 2414244
t. +43 5356 67371
Fax DW 20
office@kitz-insurance.at
Bei allen Fragen die die Unfallversicherung betreffen bitte direkt Frau Petra Böck kontaktieren.
Petra Böck – HMP-Team GMBH
Hörbranzerstaße 14 A-6911 Lochau
Tel: +43 5574 54 542
Fax: +43 5574 54 543
Handy: +43 664 400 64 36
Mail: petra.boeck@hmp-team.atTitle 01