Konkurrenzschutz mit dem Rechtsanwalt
Richtungsweisendes Urteil aus Oberösterreich
In Hinterstoder gab es bis vor kurzem nur eine Skischule. Diese wurde bis 2007 von Helmut Mayr und Erwin Reschitzegger beide Inhaber eines Berechtigungsscheins zur Erteilung von Schiunterricht nach OÖ Sportgesetz geführt.
Anschließend wurde diese Schule von der Wintersportschule-Stodertal übernommen, welche als GmbH geführt ist, und neben dem Skiunterricht auch Renntierschlittenfahrten anbietet. Diese GmbH ist in mehrheitlichen Eigentum (80%) der Brüder Heinrich (25%) und Florian Jansenberger (55%).
Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH ist Heinrich Jansenberger der laut Homepage der Wintersportschule-Stodertal die Ausbildung zum "Wintersport-Landeslehrer" hat, und für den Bereich Büro, Erwachsenenkurse und Langlaufkurse zuständig ist.
Auf selbiger Homepage wird Florian Jansenberger als allgemeiner Leiter bezeichnet, seine Ausbildung ist als "Zwischen-staatlich geprüfter Skilehrer" angegeben, sein Zuständigkeitsbereich ist Büro, Kinder- und Erwachsenenkurse sowie allgemeine Veranstaltungen.
Inhaber eines Berechtigungsscheins zur Erteilung von Schiunterricht nach OÖ Sportgesetz ist Gesellschafter Manfred Garstenauer ( 3 % Anteil an der GmbH). Er ist als Alpingendarm für das B.M.I tätig. Es ist davon auszugehen, daß er die strengen Anforderungen des OÖ Sportgesetzes erfüllt, und somit "Staatlicher Skilehrer", "Staatlicher Skiführer", "Langlauflehrer-Anwärter" und Snowboardlehrer-Anwärter ist, bzw. gleichwertige Ausbildungen vorweisen kann. Auf der Homepage wird ihm als einzigem Gesellschafter kein expliziter Zuständigkeitsbereich zugeordnet, er wird dort jedoch als rechtlicher Leiter bezeichnet.
Die neue Skischule des "Staatlichen Berg und Skiführer" sowie "Staatlichen Skilehrers" Andreas Frech besteht seit letzem Jahr. Sie ist behördlich genemigt, Andeas Frech ist Inhaber eines Berechtigungsscheins, Büro und Sammelplatz waren hiefür neben der fachlichen Qualifikation nachzuweisen.
Die Begeisterung der Familie Jansenberger über die neue Konkurenz durch einen ehemaligen Kollegen hielt sich in Grenzen. Maria Jansenberger, die Mutter Brüder Jansenberger, ist zu 2/3 die Eigentümerin eines Grundstücks auf dem sich auch das Schigebiet "Hinterstoder-Höss" befindet.
Sie forderte Andreas Frech auf, den Unterricht auf ihrem Eigentum zu unterlassen. Davon war seinerseits Andreas Frech nicht begeistert, da er erstens Inhaber einer "Skischulbewilligung" war (und immer noch ist), und zweitens sowohl er als auch seine Gäste im Besitz eines gültigen Liftpasses für das "Hinterstoder-Höss" waren.
Auch durch die Benachteiligung seitens der Liftgesellschaft, welche verständlicherweise um gutes Einvernehmen mit der Grundbesitzerin bemüht ist, ließ er sich nicht abhalten. (er erhielt z.B. keine Vergünstigungen beim Liftkartenkauf wie die alteingesessene Skischule; auf der homepage des Skigebiets wurde er nicht als Skischule erwähnt...)
Es folgten Szenen, wie sie sich in ähnlicher Weise leider schon oft in Österreichs Alpen abgespielt haben : Verweisen von der Piste durch Vater und Sohn Jansenberger vor den heranfahrenden Kursteilnehmern, Behinderung der Weiterfahrt der Skilehrerin mit ihren Kindern, Filmen der Kursteilnehmer, Anzeige der Behinderung durch Frech beim örtlichen Polizeiposten, Androhen der Besitzstörungsklage durch Mutter Jansenberger;
Dann : Klage von Maria Jansenberger auf Unterlassung des Entgeltlichen Unterrichts durch Andreas Frech und CO
Im darauffolgenden Prozeß kam das Landesgericht Steyr zu folgendem Urteil :
Richter Pollak wies die Unterlassungsklage gegen die zweite Skischule auf der Höss ab.
Der Grundeigentümer hat grundsätzlich da Recht, jeden anderen von seinem Eigentum auszuschließen. Es ist dem Eigentümer daher grundsätzlich möglich, jedem "Dritten" (hier die 2. Skischule) die Benützung ihrer Liegenschaft zu untersagen. Die Klägerin hat aber der Sitour Management GMBH das Recht übertragen, auf den ihr gehörenden Liegenschaften Skibetrieb durchzuführen, und darüberhinaus diese Rechte an "Dritte" weiterzugeben.
Sie hat also Teilrechte ihres Eigentumsrechts an die Sitour Management GMBH abgegeben.
Die Sitour ihrerseits hat die Benutzungsrechte an die Hinterstoder-Wurzeralm Bergbahnen AG weitergegeben.
Mit dem Verkauf von Liftkarten wurden wiederum Teilrechte und zwar das Verwenden der Lifte und Skipisten an die Liftkartenkäufer und somit auch an die Beklagten und ihre Schilehrer und Schischulkunden weiterübertragen.
Das reine Befahren der Schipisten und Benützen der Lifte ist daher den Liftkartenkäufern gestattet. Dies gilt unabhängig davon ob das Befahren der Pisten im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit, wie dem Betrieb einer Schischule ausgeübt wird oder nicht.
Entscheidend ist, daß die Liftgesellschaft kein "normaler Pächter" ist.
Eine Liftgesellschaft hat eine Monopolstellung wie z.B. auch die Eisenbahn - ein Monopolbetrieb unterliegt im Regelfall dem sogenannten Kontrahierungszwang, das heißt der Betrieb muß jeden gleich behandeln, er kann sich nicht aussuchen mit wem einen Vertrag eingeht ( hier eine Liftkarte verkauft).
Auch die Vorstände der Hinterstoder-Wurzeralm Bergbahnen AG gaben an, dass ein Kontrahierungszwang für die Gesellschaft bestehe und ein Schischulbetrieb ihrerseits nicht untersagt werden kann und auch nicht untersagt wurde.
Wenn ein solcher Betrieb eine Einzelperson ausschließen würde, wäre dies diskriminierend und somit rechtswidrig. Darüberhinaus müßte in den Beförderungs- und Vertragsbedingungen der Liftgesellschaft ein Hinweis darauf sein, daß das Befahren der Lifte und der Schipisten zu gewerblichen Zwecken wie z.B. zum Betreiben einer Schischule verboten wäre.
Die Betriebsordnung einer Liftgesellschaft unterliegt allerdings der behördlichen Genehmigung - eine Betriebsordnung die einen willkürlichen Ausschluß von der Beförderung einzelner Personen oder Personengruppen erlaubt, hat wohl keine Aussicht auf behördliche Genehmigung (siehe Urteil des OGH: 6Ob534/94 bez. Seilbahn-Paragleiter).
Ohne behördliche Genehmigung - kein Skibetrieb.
Ein Grundbesitzer muß sich also entscheiden ob er seinen Grund an eine Liftgesellschaft verpachtet oder nicht. Entscheidet er sich dafür, muß ihm klar sein, daß sein Grund nun allen Liftkartenkäufern gleichermaßen zur Benutzung zur Verfügung steht.
Er kann niemanden mehr vom seinem Grund weisen. Auch dann nicht wenn derjenige entgeltlichen Unterricht erteilt.
Er kann allerdings sehr wohl untersagen, daß bauliche Einrichtungen auf seinem Grund ohne seine Zustimmung errichtet werden. (Podest für Siegerehrung, Stangen, Hinweisschilder). Er kann jedoch nicht untersagen daß jemand auf seinem Grund einen Treffpunkt bestimmt, oder Siegerehrungen durchführt, solange keine baulichen Veränderungen durchgeführt werden.
Musterprozess in Österreich
Der Gerichtsstreit war von der Fremdenverkehrswirtschaft in ganz Österreich mitverfolgt worden. Letzten Endes stand der freie Zugang von Skischulen auf die Pisten infrage, wenn der Betrieb von einer Zustimmung der Grundeigentümer abhängig gemacht wurde.
Wäre das Urteil zugunsten der Maria Jansenberger ausgefallen, hätte dies drastische Folgen gehabt.
Die wirtschaftlich stärkste Skischule eines Ortes hätte durch entsprechende Verträge mit den Grundeigentümern jede Konkurrenz ausschließen können. Also eine Rückentwicklung zum absoluten Monopol.
Auch jeglicher Ausflugsverkehr hätte unterbunden werden können, alle EU Bestimmungen bezüglich der vorübergehenden Dienstleistungserbringung wären ad absurdum geführt worden.
Für Andreas Frech und seine Kollegen bringt das Urteil nur eine kurze Atempause. Die nächste Klage der Wintersportschule-Stodertal GmbH steht an. Sie lautet auf unlauterer Wettbewerb. Wiederum ein Streitwert im 5 stelligen Bereich. Es ist gängige Vorgangsweise im Skischulwettbewerb einen neuen Mitbewerber in seiner Anfangsphase durch Klagen einzuschüchtern und ihn finanziell derartig zu schwächen, daß er aufgeben muß. Als Faustregel gilt : Wer die ersten 3 Jahre überlebt hat gute Chancen durchzukommen.
Bericht der OÖ Nachrichten vom 24. Dezember 2009
Bericht der OÖ Nachrichten vom 08. Januar 2010
Bericht der OÖ Nachrichten vom 11. Mai 2010
Kommentar der OÖ Nachrichten vom 11. Mai 2010
Bericht der OÖ Nachrichten vom 18. Juni 2010
Kommentar der OÖ Nachrichten vom 18. Juni 2010
Bericht der OÖ Nachrichten vom 25. August 2010
Kommentar der OÖ Nachrichten vom 25. August 2010
Oberösterreichisches Sportgesetz
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Möglicherweise habe ich mich schlecht ausgedrückt - Ich glaube wir reden von 2 verschiedenen Dingen.
Daß wir zwei hier in diesem Forum überhaupt schreiben hat nur einen Grund.Die Skischulgesetze sind nicht eindeutig formuliert.Das finde ich nicht gut.Ich bin der Meinung, daß es die Aufgabe der Landtage ist eindeutige Gesetze zu schreiben.Darüberhinaus bin ich der Meinung, daß irgendwie gesetzlich verhindert werden soll daß sich jemand eine Skischulkonzession kauft.Das heißt nicht, daß es keine Gesellschaften geben soll, aber ob und in welcher Form eine Skischulgesellschaft möglich ist sollen die Gesetzgeber entscheiden und nicht die Gerichte oder die Steuerberater.
Die Gewerbeordnung find ich gut, da steht genau drinnen wer der Bewilligungsinhaber ist.Beim Einzelunternehmer ist es er selbst.Bei der GNBR sind es die einzelnen Gesellschafter-jeder braucht aber selbst eine Bewilligung.Bei der OG, KG, GMBH ist es die Gesellschaft NICHT einer der Gesellschafter.Aber sie brauchen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer.
Zum Beispiel:im Paragraph 9 :
(3)Sofern eingetragene Personengesellschaften ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausüben wollen, muß ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum Geschäftsführer (§ 39) bestellt werden.
In der Gewerbeordnung wird alles genau besprochen und geregelt - warum geht das nicht in den Skischulgesetzen ?Ausserdem finde ich daß wenn eine Skischule als Gesellschaft betrieben wird, wenn schon nicht alle dann wenigstens die Mehrheit der Gesellschafter staatlicher Skilehrer sein soll. Wenn es dann einen gewerberechtlichen Geschäftsführer geben soll der alle vertritt dann soll er das auch hauptberuflich machen und nicht nur seine "Konzession" verpachten wie das früher oft im Gastgewerbe vorgekommen ist.
Deine Grundlagenforschung für OÖ, keine Sorge betreffend unrechtmäßiger Ansätze:
Unabhängig vom Bundesland wird vorausgesetzt, die Begriffe Konzessionsinhaber (Schischulleiter?), Geschäftsführer z. Bsp. einer OG (a priori nicht in Personalunion mit Konzessionsinhaber) und Schischul-Eigentümer sind bekannt.
Sedlacek unterscheidet zwischen Inhaber der/einer Konzession (lt. Schischulgesetz) und Eigentümer einer Schischulgesellschaft (Summe der Gesellschafter oder externe Geldgeber). Wie in OÖ das Schischulgesetz gestaltet ist, entzieht sich meiner Kenntnis, lt. TirSchG 1995 (auch dessen aktueller Novelle) ist eine Personen- und/oder Kapitalgesellschaft als möglicher "Eigentümer" einer Schischule keinesfalls (!) ausgeschlossen, damit können Gesellschafter einer Schischul-GMBH sehr wohl auch deren Schilehrer sein. ASVG, GSVG, E-St, hängt ab von der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages.
Habe den Komentar gelöscht - leider ist es mir technisch nicht möglich Artikel erst nachträglich zu freizugeben. Werde versuchen eine Lösung zu finden. Ich möchte alle Nutzer der Kommentarfunktion bitten keine Namen oder Pseudonyme zu verwenden welche zu Verwechslungen führen könnten. Jeder kann hier frei seiner Meinung Ausdruck verleihen unter seinem Namen oder auch unter einem Pseudonym. Falls der Verfasser des gelöschten Kommentars zufällig auch den Namen Klimmer trägt, was theoretisch möglich wäre, bitte ich ihn um ein kurzes klärendes mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
der Beitrag vom 15.September wurde nicht von mir eingegeben, es gibt Anlaß zur Sorge, daß hier Unbekannte unberechtigter Weise mit meinem Namen Kommentare schreiben.Ich bitte daher, Kommentare unter meinem Namen sich vor Veröffentlichung authorisieren zu lassen!
Wie bekannt, darf eine Ges.n.b.R. einen bestimmten Umsatz-Schwellenwerte nicht überschreiten, ansonsten ist sie laut UGB§8 (3)zur Eintragung der Gesellschaft als offene Gesellschaft oder als Kommanditgesellschaft verpflichtet. Ausgenommen sind die freien Berufe. Inwieweit der Skilehrerberuf ein freier Beruf(*) ist, ist strittig bzw. unklar.
Durch diese Bestimmung (UGB §8)sehen oder sahen sich manche Skischulen gezwungen ihre GnbR aufzulösen zugunsten einer OG oder KG.Dieser Schwellenwert (§189 UGB)wurden mit 1.1.2010 deutlich angehoben: von 400.000.- auf 700.000.-
Die Rechtsfolgen des Schwellenwertes treten ein:
1. ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert von 700.000.- in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wird;
2. jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert von 1.000.000.- Euro überschritten wird.
Eine als GnbR. geführte Skischule die diese Umsätze nicht erreicht, ist dementsprechend nicht gezwungen überhastet eine Entscheidung über ihre Rechtsform zu treffen. Sobald Rechtssicherheit besteht, betreffend skischulrechtlicher und sozialversicherungrechtlicher Fragen wird eine solche Entscheidung leichter fallen.
((*) ad freie Berufe: Die Berufsskilehrerverbände sind nicht Mitglied der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe. / Lehrer oder Erzieher zählen zwar nach Taupitz zu den freien Berufen, allerdings nur wenn die Tätigkeit selbständig ausgeführt wird. Dies ist in Österreich im Bezug auf Skiunterricht überwiegend nicht der Fall. / Wenngleich lt § § 22 des ESTG 1988 eine freiberufliche Tätigkeit auch dann vorliegt, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. / Die Skilehrer gelten aber nicht als Lehrer oder Erzieher sondern als Fertigkeitsvermittler - Lehren ist hingegen die Vermittlung zentraler geistiger Lebensinhalte mittels erzieherischer und pädagogischer Methoden. Lehren geht durch den Anspruch auf Formung der Gesamtpersönlichkeit der Schüler über die bloße Fertigkeitsvermittlung hinaus(Strejcek/Tauböck/Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts/Holoubek,Potacs). Es fehlt also dem Skiunterricht die ideelle Ausrichtung einer "Bildungseinrichtung", er dient vor allem der körperlichen Ertüchtigung. / Gerade dieser ideelle Anspruch ist jedoch das was einen freien Beruf ausmacht. Neben der Abgrenzung zum "abhängigen Staatsdiener" wurde der freie Beruf seit jeher als nicht primär gewinnorientiert definiert - ein "Kaufmann" im Sinne des Handelsrechts konnte niemals der Gruppe der freien Berufe angehören. / Da nur der entgeltliche gewinnorientierte Skiunterricht vom UGB betroffen sein kann, und die Erzielung von Gewinn das primäre und gesetzlich definierte Interesse der "Unterrichtenden" darstellt, ist der Skilehrer handelsrechtlich wohl kaum den freien Berufen zuzuordnen. / Wären die Skilehrer "Lehrer oder Erzieher" gäbe es keine Landesgesetze die den Skiunterricht regeln. Der Skiunterricht fiele in den Zuständigkeitsbereich des Bundes bzw. wäre im Falle des "häuslichen Privatunterricht" gänzlich frei nach Art 17 StGG. / Das die SVA die Skilehrer wie auch die Zeitungskolporteure als Freiberufler bezeichnet steht dem entgegen. Einkommensteuerrechtlich ist es teilweise usus den Einzelskischulunternehmer als "Unterrichtenden" unter §22 - selbständige Arbeit und nicht unter §23 Gewerbebetrieb einzuordnen. Das steuerrechtliche Verständnis des "freien Berufs" ist jedoch weiter gefasst als das handelsrechtliche(UGB). / Als Körperschaften öffentlichen Rechts erfüllen manche Berufsskilehrerverbände zwar eine Eigenschaft einer freiberuflichen Kammer, allerdings fehlt die Autonomie im Sinne der Selbstgesetzgebung und die Selbstrechtsprechung wie durch Ehrengerichte. / Auch ein Werbeverbot welches üblicherweise ein Kennzeichen freier Berufe ist, findet sich im Skischulwesen keinesfalls)
Wie des in Tirol steht wa i net aber in ÖO stehts so drinnen :
§ 14 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Der Berechtigungsschein darf nur einer natürlichen !!!!! Person ausgestellt werden, die
1.das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.die erforderliche Verläßlichkeit besitzt,
3.zur jeweiligen Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und
4.das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
(2) Der Berechtigungsschein für die Tätigkeit als Sportlehrer (§ 12 Abs. 3) darf auch für juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ausgestellt werden, sofern der Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt.
Also nur!!! da Sportlehrer derf des - wenn des Skischulleiter a derfat hättens des einegschribm.
Was ich weis ist es bei einer GMBH normalerweise so das die GMBH die Bewilligung hat!!! ,
nicht ein Gesellschafter oder der Geschäftsführer !!!
- der Geschäftsführer muß halt alle Prüfungen haben aber die Bewilligung hat nicht er sondern die GMBH.
Ich selber will weder die Gebietskrankenkassen umgehen noch die Gewerbliche also die SVA!!!
Ich will arbeiten, Steuern, und Soz versicherung zahlen und ich will Ordnung!!!
Ich will ein Gesetz wo genau drinsteht was man darf und was nicht, das kann doch nicht so schwer sein. Dafür kriegen die Landtagsabgeordnteten doch ihr Geld.
Wenn des möglich sein soll mit einer GMBH,KG, OHG oder was auch immer eine skischule zu machen - gut - aber dann soll das auch drin stehen im Gesetz!!! Das ist glaub ich nict zuviel verlangt.
Es war immer so das wenn jemand eine Skischule aufmachen will Staatlicher Skilehrer und Skiführer sein muß.
Des ist auch gut so - des ist qualität - wenn jemand in so einem Skischulbetrieb anschaffen will soll er sich auch auskennen.
Wenn da mehrere sind die sich auskennen solen sie auch eine Skischule miteinander machen können - GMBH.KG.OHG... vollkommen wurscht-
aber die sollen dann auch alle wenigstens den staatlichen Skilehrer den Skiführer unnd so weiter haben.
Was i net gut find is das a Landes a Skischule aufmacht, der eigentliche Leiter ist und sich die Konzession einfach kauft indem er einen "rechtlichen Leiter"??? anstellt, der halt alle prüfungen hat aber eigentlich den Betrieb nicht leitet.
Und des soll im Gesetz a so drinstehen !!! Des soll festgelegt sein.
Für alle anderen Betrieben ist des auch genau gesezlich festgelegt.
Schischulgründen mit GmbH, KG ?
Es ist möglich!!
Du musst nur kapieren, dass nur das, was Du selber herausfindest, Dir hilft.
Wenn Du immer nur glaubst, was Dir ein paar Schischulleiter ( = Schilehrerverband) dir sagen, dann kommst du nicht weit.
Schau die Expertise von Dr. Sedlecek an, da steht wie es wirklich geht und was man machen muss. Wenn Du willst, kannst Du die Gebietskrankenkasse umgehen, aber der Wille muss da sein. Kontakt Steuerberater Grüner & Partner, in 6460 IMST
Wir sind nicht auf der Seite der Freunderlwirtschaft, wir sind auf Seiten der Verfassung und Transparenz. Ja, wir haben was angerichtet, Gott sei Dank. Deine oder eure "Tiroler Skischule" die vorzugsweise mit Anwärtern arbeiten will, da sie billig sind , ist nicht unsere Vision der "Tiroler Skischule" bzw der österreichischen Qualitätsskischule. Da nützt auch kein Award wenn die Qualität und Authentizität nicht die Lehrer selbst verkörpern. Wenn im Anwärterkurs 90% Ausländer sind wie in der TT zu lesen war, muß man sich doch mal überlegen ob wirklich alles so gut läuft ???
mfg wolfi Auinger